Urheberrecht

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Als Urheberrecht wird das Recht eines Künstlers, Autors oder Musikers bezeichnet, sein Werk selbst oder dessen geistigen Inhalt sein Eigentum zu nennen. Bei der Veröffentlichung eines MP3-Tracks, eBooks oder Hörbuches mit Feiyr bleiben alle Urheberrechte beim Künstler.


Genaue Definition

Das Urheberrecht schützt das Werk des Urhebers oder Schöpfers. Darüber hinaus kann sich das Urheberrecht auch über wirtschaftliche Absichten sowie ideelle oder persönliche Interessen eines Urhebers beziehen, die mit seinem Werk in Verbindung stehen. Dies wird als Urheberpersönlichkeitsrecht bezeichnet und ist stark mit dem Markenrecht verbunden.

Die Rechte beginnen zeitgleich und automatisch mit der Entstehung eines Werks und sind in der Regel bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers gültig. Als Werk werden alle künstlerischen, literarischen und wissenschaftlichen Schöpfungen bezeichnet, wie beispielsweise Musikstücke, Kompositionen, Ton- und Bildaufnahmen, Filme, Bücher, Schriftstücke, Zeichnungen, Gemälde, Skulpturen und Gebäude.

Ohne eine Genehmigung des Urhebers oder des Rechteinhabers darf ein Werk nicht dupliziert, weiterverarbeitet oder zu kommerziellen Zwecken verwendet werden. Um jedoch die Interessen der Allgemeinheit an den Werken zu wahren, sind private Verwendungen erlaubt. Dies kann zum Beispiel die Absicht sein, aus einem Buch zu zitieren oder ein Musikstück für den privaten Gebrauch zu kopieren.


Urheberrechte im Internet

Vor allem im Internet spielt das Urheberrecht eine wichtige Rolle, da sich digitalen Werke sonst schnell verbreiten würden. Bei der Darstellung oder Stream dieser Werke im Browser entsteht eine kurzzeitige Vervielfältigung im Internetprogramm des Nutzers. Bei einem Download hingegen wird die Datei längerfristig auf der Festplatte des Anwenders gespeichert und ist nur für den privaten Gebrauch gestattet. Eine öffentliche Vervielfältigung und Verbreitung dieser Inhalte ohne Zustimmung des Urhebers ist nicht erlaubt.

Urheberrechte im digitalen Vertrieb

Musikstücke

Die Urheberrechte an Audiodateien, wie an Musik, Hörbüchern oder Hörspielen können sich auf eine oder mehrere Personen beziehen. Ein Komponist hat zum Beispiel das Recht für die Komposition, ein Texter für den Songtext, eine Distributionsfirma wie Feiyr für den digitalen Vertrieb oder ein Tonstudio die Masterrechte für das Mastering.

eBooks

Auch bei eBooks kann sich das Urheberrecht aufteilen. Hierbei relevante Personen sind der Autor für den Text und den Inhalt, ein Grafiker für die Layout- und Covergestaltung und ein Verlag mit Verlagssrechten.


Verletzung des Urheberrechts

Werden urheberrechtlich geschützte Werke ohne Zustimmung des Urhebers zu gewerblichen Zwecken verändert, dupliziert oder öffentlich verbreitet, so liegt eine Verletzung des Urheberrechts vor. Der Rechteinhaber kann dies strafrechtlich verfolgen und die Unterlassung dieser Tätigkeiten einfordern. Da hierbei für den Urheber oftmals ein finanzieller Verlust entsteht, wie zum Beispiel ausbleibende Verkäufe des Werks in einem Download Portal, kann er Schadensersatz verlangen.


Feiyr und Urheberrechte

Vertriebsrechte

Bei der Veröffentlichung mit Feiyr in die gewünschten Download Portale bleiben alle Urheberrechte beim Musiker, Autor und Künstler. Mit der Lizenzvereinbarung[1] gehen lediglich die Rechte für den digitalen Vertrieb der zu veröffentlichen Tracks, Labels oder eBooks an Feiyr über. Auch die Verlagsrechte oder Masterrechte bleiben hiervon unberührt.

Urheberrechtsabgaben

Bei einer Mitgliedschaft in einer Urheberrechtsgesellschaft wie der GEMA werden alle Zahlungen bei einem Verkauf in einem Download Portal an den Urheber weitergeleitet. Bei einer Veröffentlichung des eigenen Songs oder eBooks mit Feiyr ist diese Mitgliedschaft nicht erforderlich.

Rechtsanforderungen der Inhalte

Mit Feiyr dürfen nur Inhalte und Dateien veröffentlicht werden, deren alleiniger Urheber man ist oder deren Urheberrechte man besitzt. Eine Veröffentlichung von Werken Dritter ist daher unabhängig von ihrer Verwendungsdauer verboten. Dazu zählt beispielsweise eine Coverversion oder ein Remix, aber auch die Verwendung von nur sehr kurzen Passagen eines fremden Songs. Sobald dies der Fall ist, ist unbedingt eine schriftliche Genehmigung des Urheberrechtsinhabers erforderlich. [2]

Weblinks


Einzelnachweise